Allergenkennzeichnung bei Lebensmitteln
Laut EU-Richtlinie müssen alle Zutaten von Lebensmittel auf der Zutatenliste gekennzeichnet sein, sobald sie 2% und mehr des Lebensmittels ausmachen. Davon ausgenommen sind gewissen Stoffe, die im Verdacht stehen, allergische Reaktionen auszulösen. Diese sogenannten „Allergenen Zwölf“, die für rund 90% der Lebensmittelallergien verantwortlich gemacht werden, müssen seit November 2005 EU-weit auf jedem Etikett angegeben sein, um Lebensmittelallergiker vor bösen Überraschungen zu schützen.
Liste der möglicherweise allergieauslösenden Zutaten, die auf der Etikettierung aufzuführen sind (nach EU-Richtlinie 11/2003): Anhang III a
- glutenhaltiges Getreide (d. h.Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse
- Krebstiere und Krebstiererzeugnisse
- Eier und Eierzeugnisse
- Fisch und Fischerzeugnisse
- Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse
- Soja und Sojaerzeugnisse
- Milch und Milcherzeugnisse (einschließlich Lactose)
- Schalenfrüchte, d. h. Mandel, Haselnuss,Walnuss, Kaschunuss, Pecannuss, Paranuss, Pistazie, Macadamianuss, Queenslandnuss sowie daraus hergestellte Erzeugnisse
- Sellerie und Sellerieerzeugnisse
- Senf- und Senferzeugnisse
- Sesamsamen und Sesamsamenerzeugnisse
- Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben.
- Lupine
- Weichtiere
(Quelle: Lebensmittelklarheit.de)
Die entsprechenden allergenen Inhaltsstoffe müssen entweder im Namen des Produkts (z.B. Milchschokolade, Nusscreme, Fischsalat etc.) erkennbar sein oder in der Zutatenliste (z.B. Lecithin aus Ei, Erdnussöl, Sojamilch, Gewürze (Sellerie) etc.) angeben werden. Bei Produkten ohne Zutatenliste muss ein Hinweis auf einen allergenen Inhaltsstoff an anderer geeigneter Stelle angebracht sein. Bei Wein kann dies beispielsweise auf dem Etikett ( „enthält Schwefeldioxid“), erfolgen.
Ausnahmen bei der Allergenkennzeichnung
Die allergenen Stoffe müssen nicht angegeben werden, wenn eine unabsichtliche Verunreinigung eines Produkts besteht, beispielsweise weil eine Produktionsstraße benutzt wurde, auf der vorher ein Lebensmittel mit allergenen Bestandteilen hergestellt worden ist. Solche Waren werden manchmal freiwillig mit dem Hinweis „kann Spuren von… enthalten“ von den Herstellern gekennzeichnet.
Für offen verkaufte Ware wie beispielsweise Obst und Gemüse gibt es keine gesetzliche Regelung für die Auflistung aller verwendeten Zutaten. Auch eine Allergenkennzeichnung ist nicht vorgeschrieben. Auch bei Angeboten in Restaurants oder Kantinen sowie für sehr kleine Verpackungen (z.B. Portionspackungen für Marmelade oder Butter) ist eine Allergenkennzeichnung nicht vorgeschrieben.