Ernährung und Lebensmittel

Lebensmittelkennzeichnung

Als Lebensmittelkennzeichnung bezeichnet man die Auflistung der Zutaten und Zusatzstoffe bei einem Lebensmittel. Oft wird die Lebensmittelkennzeichnung auch als Zutatenliste bezeichnet. Grundlage für die Lebensmittelkennzeichnung, die EU-weit einheitlich geregelt ist, ist die „Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung von Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie Werbung hierfür“.

Diese Richtlinie wurde im Jahr 2003 überarbeitet. Am 25. November 2003 trat die noch heute gültige „Richtlinie 2003/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG hinsichtlich der Angaben der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten“ in Kraft. Diese Richtline legt genauestens fest, welche Angaben auf den Lebensmittelverpackungen stehen müssen. Dies sind im Einzelnen:

  • Verkehrsbezeichnung des Produkts: Sie beteichnet die Art des Lebensmittels also bspw. Vollmilchschokolade oder Knäckebrot
  • Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum: Das Mindesthaltbarkeitsdatum („Mindestens haltbar bis…“) gibt an, bis wann ein Lebensmittel bei ungeöffneter Packung mindestens haltbar ist, ohne dass es seine spezifischen Eigenschaften wie Geruch, Geschmack, Farbe oder Nährstoffe verliert. Lebensmittel, bei denen diese Frist abgelaufen ist, sind nicht automatisch schlecht. Sie können nach eingehender Prüfung weiterhin verzehrt werden.
    Bei leicht verderblicher Ware wie z.B. Hackfleisch wird ein Verbrauchsdatum („Zu verbrauchen bis…“) angegeben. Ware, deren Verbrauchsatum überschritten ist, sollte nicht mehr verzehrt werden.
  • Füllmenge: Angabe über das Gewicht, das Volumen oder die Stückzahl in einer Verpackung. Bei Konzentraten wie bspw. Brüh- oder Soßenpulver wird oft angegeben, welches Volumen sich nach der Zubereitung ergibt. Bei Lebensmitteln in Flüssigkeiten wie bspw. Früchte in Dosen muss das Abtropfgewicht angegeben werden.
  • Herstellerangaben: Auf jedem Lebensmittel müssen Name und Anschrift des Herstellers, Verpackers oder des in der Europäischen Union niedergelassenen Verkäufers angegeben sein.
  • Chargen- / Losnummer: Diese Nummern ordnen das Lebensmittel einer Warencharge zu. Sollte ein Produkt Mängel aufweisen, so kann man anhand der Chargennummer andere Produkte aus der gleichen Produktionsserie leichter ausfindig machen und aus dem Verkehr ziehen.
  • Preis: Der Preis ist entweder auf der Ware oder am Regal nahe der Ware angegeben. Neben dem zu zahlenden Endpreis wird oft ein Grundpreis angegeben der dabei hilft, Produkte gleicher Art zu vergleichen, die in unterschiedlichen Mengen abgepackt sind.
  • Zutatenverzeichnis: Das Zutatenverzeichnis gibt an, was in einem Produkt enthalten ist. Eine Mengenangabe für die einzelnen Inhaltsstoffe ist nicht vorgeschrieben. Lediglich wenn in der Verkehrsbezeichnung oder per Bild auf der Verpackung mit einer Zutat besonders geworben wird, muss deren Anteil in Prozent angegeben werden. (z.B. Erdbeerkonfitüre mit 60 Prozent Aprikosen). Zutaten werden in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils aufgelistet. Bei zusammengesetzten Zutaten müssen die Einzelbestandteile aufgeführt werden. Es genügt also nicht, auf der Zutatenliste nur eine Früchtemischung anzugeben, die einzelnen Bestandteile, wie z.B. Erdbeeren, Kirschen, Bananen müssen explizit angegeben werden.
  • Zusatzstoffe Zusatzstoffe müssen mit ihrem Klassennamen (z.B. Verdickungsmittel), dem Namen des Stoffes (z.B. Carragen) oder der in der EU einheitlichen E-Nummer (z.B. E 407) angegeben werden.
  • Produktspezifische Angaben: Bei manchen Produkten müssen gesonderte Angaben gemacht werden. Dazu zählen:
    Käse: Angabe der Fettgehaltsstufe oder des Fettgehalts in Trockenmasse.
    Diabetiker-Lebensmittel: Angabe der Broteinheiten.
    Konfitüre: Gesamtzuckergehalt.
    Schokolade: Angabe über die Menge der Kakaobestandteile.
    Natürliches Mineralwasser: Analysewerte der Bestandteile.
    Offen verkaufte Ware (Obst und Gemüse): Art und Sorte, Ursprungsland oder Anbaugebiet, Güteklasse.
    Eier: Güteklasse, Gewichtsklasse, Erzeugercode, der Auskunft über die Haltungsform und das Herkunftsland gibt.
  • Kennzeichnung von Bio-Lebensmitteln: Bio-Lebensmittel müssen wie konventionelle Lebensmittel eine vollständige Kennzeichnung aufweisen. Zusätzlich sind sie mit dem sechseckigen staatlichen Bio-Kennzeichen sowie ggf. den Labels der verschiedenen Anbauverbände sowie der zuständigen Öko-Kontrollstelle gekennzeichnet.
  • Gentechnisch veränderte Bestandteile: Gentechnisch veränderte Zutaten müssen mit den Bezeichnungen „aus gentechnisch verändertem … hergestellt“ oder „gentechnisch verändert“ gekennzeichnet werden. Auf verpackten Lebensmitteln muss dieser Text in der Zutatenliste erscheinen, entweder hinter der jeweiligen Zutat oder in einer Fußnote. Bei Produkten ohne Zutatenliste muss der Hinweis deutlich sichtbar auf dem Etikett angebracht werden. Unverpackte Lebensmittel müssen mitttels eines Schilds oder eines Aushangs als gentechnisch verändert ausgewiesen werden. Das betrifft auch Speisen in Kantinen und Restaurants.

Keine Zutatenliste brauchen:

  • Packungen mit nur einer Zutat (z.B. Zucker, Mehl, Reis)
  • Frischobst und Frischgemüse
  • Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 1,2% Vol. Alc.
  • Sehr kleine Packungen (<10 cm²) wie z.B. Portionspackungen von Marmelade oder Butter
  • Gewürzmischungen, Schokoladenerzeugnisse, Konfitüren, Fruchtsäfte, Fruchtnektar, Jodsalz wenn ihr Anteil weniger als zwei Prozent beträgt. Sind jedoch Stoffe aus der Gruppe der „Allergenen Zwölf“ enthalten, müssen diese gekennzeichnet werden auch wenn ihr Anteil unter der 2%-Marke liegt.